Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als rechtliche Grundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Sionic Smart Glass GmbH (nachfolgend "Sionic") und ihren Kunden. Sie sind speziell für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern konzipiert.
§ 1 Geltungsbereich und Abwehrklausel
(1) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde"). Sie sind Bestandteil aller Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen durch Sionic.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Sionic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Sionic in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Sionic in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Sionic sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Sionic dem Kunden technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
(2) Die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Sionic oder durch die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Sionic und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Sionic, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW Incoterms 2020) und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei Sionic.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Sionic unbestritten oder anerkannt sind.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
(3) Von Sionic in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(4) Sionic ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Sionic behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
(2) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt):
a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder dem Produkt entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Sionic zur Sicherheit an Sionic ab.
b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Sionic ermächtigt. Sionic verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(3) Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind Sionic unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Sionic hiervon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung, schriftlich Anzeige zu machen.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Sionic zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird.
(4) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Bauprodukte gemäß § 6a.
§ 6a Besondere Bestimmungen für Bauprodukte
(1) Anwendungsbereich
Diese besonderen Bestimmungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Produkten, die dazu bestimmt sind, dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden (Bauprodukte), insbesondere für Isolierglaseinheiten und Funktionsfolien zur festen Anbringung an Gebäuden.
(2) Beschaffenheit, Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Bauprodukte ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Produktbeschreibung und der von uns zur Verfügung gestellten Leistungserklärung (Declaration of Performance - DoP) gemäß der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011. Die CE-Kennzeichnung wird am Produkt oder auf der Verpackung angebracht. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung des Produkts für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen.
(3) Gewährleistung für Bauprodukte
Abweichend von § 6 Abs. 4 beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel an Bauprodukten fünf Jahre ab Ablieferung, sofern das Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
(4) Ein- und Ausbaukosten (Regress)
Sollten wir aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels am gelieferten Bauprodukt zur Nacherfüllung verpflichtet sein, so umfasst unsere Pflicht auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Bauprodukts ("Ein- und Ausbaukosten"). Dieser Anspruch ist der Höhe nach auf den zweifachen Wert des mangelhaften Produkts begrenzt, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus § 445a BGB (Lieferantenregress), bleiben unberührt.
(5) Prüf- und Rügepflicht
Ungeachtet der längeren Gewährleistungsfrist bleibt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB unberührt. Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Besondere Bedingungen für Montageleistungen
(1) Sofern Sionic neben der Lieferung auch die Montage der Waren übernimmt, gelten die Regelungen dieses Paragraphen. Es handelt sich um einen Werkvertrag, auf den ergänzend die Vorschriften des BGB Anwendung finden.
(2) Der Kunde hat auf seine Kosten alle für die Montage erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
a) Die Sicherstellung des freien Zugangs zum Montageort.
b) Die Bereitstellung von sauberen, trockenen und für die Folienmontage geeigneten Glasflächen.
c) Die Bereitstellung von Strom, Wasser und ggf. Gerüsten.
(3) Nach Abschluss der Montage erfolgt eine förmliche Abnahme durch die Vertragsparteien. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer von Sionic gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 8 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet Sionic bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet Sionic – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sionic nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Sionic einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.
(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Sionic und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
Dortmund, 21. November 2025
Sionic Smart Glass GmbH
Joseph-von-Fraunhofer-Str. 20
44227 Dortmund
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